Anrechnung anderer Versorgungen auf den Sonderausgaben-abzug für die Beiträge zur privaten BasisRentenversicherung
1. Freiberufler
- Freiberufler ohne Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
Höchstbeitrag zur BasisRentenversicherung pro Person
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20.000 €
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für den Sonderausgabenabzug kann der volle Beitrag
genutzt werden
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20.000 €
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davon sind in 2012 steuerlich absetzbar 74 Prozent
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14.800 €
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erwartete Steuererstattung angenommener Steuersatz 45%
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6.660 €
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Unsere Empfehlung: Soweit der Freiberufler gemeinsam mit dem Ehepartner steu-erlich veranlagt wird, kann sogar ein Höchstbeitrag von 40.000 € pro Jahr genutzt werden. Der freiberuflich Tätige sollte hierauf seinen Steuerberater ansprechen.
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- Freiberufler zahlt jährlich 13.000 € in sein Versorgungswerk ein
Höchstbeitrag zur BasisRentenversicherung pro Person
abzüglich Beitrag in das berufsständische Versorgungswerk
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20.000 €
13.000 €
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zum Sonderausgabenabzug stehen zur Verfügung
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7.000 €
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davon sind in 2012 steuerlich absetzbar 74 Prozent
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5.180 €
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erwartete Steuererstattung angenommener Steuersatz 45 %
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2.331 €
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Unsere Empfehlung: Bereits für die Beiträge zum berufsständischen Versorgungs-werk kann der Sonderausgabenabzug genutzt werden. Wer darüber hinaus auch die Differenz bis zum jählichen Höchstbetrag nutzen möchte, sollte mit seinem Steuer-berater über die Aufstockung durch einen privaten BasisRentenvertrag sprechen. Wer sich nicht sofort für die Nutzung der vollen Differenz entscheiden möchte, kann auch zunächst einen niedrigeren Beitrag wählen, um dann jedes Jahr bis zum Höchst-beitrag über die Höhe einer Zuzahlung zu entscheiden.
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- Freiberufler zahlt jährlich 13.000 € in sein Versorgungswerk ein. Er wird steuerlich zusammen mit dem nicht erwerbstätigen Ehepartner veranlagt:
Höchstbeitrag zur BasisRentenversicherung für Eheleute
abzüglich Beitrag in das berufsständische Versorgungswerk
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40.000 €
13.000 €
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zum Sonderausgabenabzug stehen maximal zur Verfügung
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27.000 €
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davon sind in 2012 steuerlich absetzbar 74 Prozent
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19.980 €
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erwartete Steuererstattung angenommener Steuersatz 45 %
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8.991 €
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Unsere Empfehlung: Obwohl in den kapitalgedeckte BasisRentenvertrag jähr-lich 40.000 € fließen, werden die Eheleute in dieser Modellrechnung unter Berück-sichtigung der erwarteten Steuererstattung nur mit netto 31.009 € belastet.
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2. Arbeitnehmer
Arbeitnehmer mit einem rentenversicherungspflichtigem Einkommen müssen sich den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen:
- Arbeitnehmer zahlt Höchstbeitrag in eine BasisRentenversicherung
Höchstbeitrag zur BasisRentenversicherung
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20.000 €
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davon sind in 2012 steuerlich absetzbar 74 Prozent
abzüglich Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Rente
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14.800 €
6.567 €
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für den Sonderausgabenabzug stehen zur Verfügung
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8.233 €
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erwartete Steuererstattung angenommener Steuersatz 45 %
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3.7044 €
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Unsere Empfehlung: Die Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung lässt die erwartete Steuererstattung geringer als bei einem Freiberufler ausfallen. Der Arbeitnehmer sollte also prüfen, ob ein BasisRenten-vertrag im Vergleich zu einer Privatrente der dritten Schicht attraktiv ist. Im Hinblick auf die gestaffelt nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung ist bei der Entscheidung auch das Jahr des vorgesehenen Erstrentenbezuges wichtig. Je früher die Rente in Anspruch genommen wird, desto niedriger fällt der zu versteuernde Teil der Rente aus.
Da der steuerlich absetzbare Teil der Beiträge jährlich um 2-Prozentpunkte ansteigt, erhöht sich bei gleichem Beitrag die jährliche Steuererstattung.
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- Arbeitnehmer zahlt jährlich 10.000 € in eine BasisRentenvertrag
Beitrag des Arbeitnehmers
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10.000 €
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davon sind in 2012 steuerlich absetzbar 74 Prozent
abzüglich Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung
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7.400 €
6.567 €
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für den Sonderausgabenabzug stehen zur Verfügung
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833 €
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erwartete Steuererstattung angenommener Steuersatz 45 %
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374 €
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Unsere Empfehlung: Der Abschluss eines BasisRentenvertrages erscheint für einen Arbeitnehmer steuerlich nur interessant, soweit nach Abzug des Arbeitgeber-zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung ein deutlich höherer Restbetrag für den Sonderausgabennabzug verbleibt.
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3. Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, hat jedoch eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung
Möglicher Höchstbeitrag zur BasisRentenversicherung
abzüglich fiktiver Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (angesetzt wird der Höchstbeitrag zur Beitragsbemessungsgrenze-Ost)
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20.000 €
11.289 €
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für eine private BasisRentenversicherung sind maximal zum Sonderausgabenabzug nutzbar
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8.711 €
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davon sind in 2012 steuerlich absetzbar 74 Prozent
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6.446 €
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erwartete Steuererstattung angenommener Steuersatz 45 %
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2.900 €
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Unsere Empfehlung: Der GGF kann den Sonderausgabenabzug für die Beiträge in eine BasisRentenversicherung nutzen, jedoch sollte zusammen mit dem Steuerberater die Höhe des Jahresbeitrages geprüft werden, um nicht absetzbare Beitrags-zahlungen zu vermeiden. Hierfür steht Ihnen auch unsere Berechnungshilfe zur Verfügung.
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