Erweiterte steuerbegünstigte Möglichkeiten beim Ausscheiden des Arbeitnehmers
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG dahingehend angepasst, dass ab dem 1. Januar 2018 vier Prozent der BBG multipliziert mit der Dauer der Dienstjahre als steuerfreier Einmalbeitrag zugezahlt werden können. Dabei wird die Anrechnung der Dienstjahre zwar auf zehn Jahre maximiert, jedoch erfolgt keine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge.
Im Ergebnis wird durch das BRSG die Vervielfältigungsregel erweitert und vereinfacht. Abfindungszahlungen, die bei dem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen gezahlt werden, können zusätzlich zu den regelmäßig geleisteten Beiträgen dem bAV-Vertrag zugeführt werden. Für § 40 b-Altzusagen bleibt alternativ die Vervielfältigung nach § 40 b EstG a.F. bestehen. Eine begleitende Regelung zu den Sozialabgaben gibt es nicht.
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